2. Wer das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Prozesskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Läuft die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt ab, so setzt der Instruktionsrichter eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. Verstreicht diese unbenutzt, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG). Vorliegend hat der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt.