1. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Schändung etc. liess die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in der Wohnung der Geschädigten einen Laptop sicherstellen und auswerten. Am 21. Juli 2020 sprach sie das Gerät der Geschädigten zu und setzte A.________ nach Art. 267 Abs. 5 StPO Frist an zur Anhebung einer Zivilklage. A.________ erhob gegen diese Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich, welche sie am 17. Februar 2022 abwies. Am 22. März 2022 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts. Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde A.____