Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend abgewiesen hat (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids). Dass sie dabei nicht auch noch einen allfällig direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV geprüft hat, ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das Bundesgericht: