Damit ist die Gesetzmässigkeit des Kostenentscheids der Vorinstanz erstellt. 4.4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte für das Beschwerdeverfahren ebenfalls überprüfen müssen, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV bestehe. Indem die Vorinstanz lediglich auf das Ergebnis des Entscheids verweise, werde die unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorliege. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.