4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [BSG 161.12; Verfahrenskostendekret, VKD]) und ist für den Entscheid, der fünf Seiten umfasst, nicht willkürlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit Art. 28 Abs. 1 VKD eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr vor (vgl. Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.2). Damit ist die Gesetzmässigkeit des Kostenentscheids der Vorinstanz erstellt.