je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grundlage für die Gerichtsgebühr, welche in der amtlichen Gesetzessammlung enthalten ist (vgl. E. 4.3 hiernach), ist für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht ausfindig zu machen. Aus diesem Grund stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz ihren Verweis vorliegend auf Art. 428 Abs. 1 StPO beschränkt hat. 4.3. Im Übrigen ist die Höhe der Gerichtsgebühr auch nicht unverhältnismässig. Die Gebühr von Fr. 1'200.-- hält sich am unteren Rand des der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Rahmens von Fr. 300 bis Fr. 3'000 (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m.