4. 4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer noch gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv, mit welchem ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt worden sind. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf Art. 428 StPO statt zwingend auf die Norm des kantonalen Gebührentarifs verwiesen und nicht begründet habe, wie sie auf die Höhe der Gebühr gekommen sei. Im Übrigen sei die Gebühr ohnehin unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer mittellos und die Beschwerde keinesfalls aussichtslos gewesen sei. 4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV muss