Die den Beamten vorliegend vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung durch eine angeblich zu spät erfolgte Intervention beim Zellenbrand bzw. die Verlegung in die Isolationszelle erreicht die geforderte Intensität jedenfalls nicht, um unter die Bestimmungen zum Verbot von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu fallen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden die Voraussetzungen für eine direkte Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV als nicht erfüllt angesehen und den ausnahmsweisen unmittelbar darauf gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen haben. Die Rüge erweist sich als unbegründet.