Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Verlegung auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zweimal den Feueralarm ausgelöst haben soll. Er wurde folglich zwar diszipliniert, von einer Folter oder sonstiger erniedrigender Behandlung kann in diesem Zusammenhang aber nicht gesprochen werden. Die den Beamten vorliegend vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung durch eine angeblich zu spät erfolgte Intervention beim Zellenbrand bzw. die Verlegung in die Isolationszelle erreicht die geforderte Intensität jedenfalls nicht, um unter die Bestimmungen zum Verbot von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu fallen.