Es lagen sachliche Gründe für das Zuwarten der Intervention beim Zellenbrand vor. Nichts lässt objektiv die Annahme zu, dass das Zuwarten darauf abzielte, die physische oder psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers absichtlich zu verschlechtern, ihn zu erniedrigen oder seine Menschenwürde zu mindern. Inwiefern er überdies erniedrigend bzw. unmenschlich behandelt worden sein soll, weil er in eine Isolationszelle verlegt wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Verlegung auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zweimal den Feueralarm ausgelöst haben soll.