Demnach dürfen bei starker Rauchentwicklung, wie sie vorliegend vorgelegen habe, nur gesicherte Personen die Zelle betreten, ansonsten auf das Eintreffen der Feuerwehr zu warten sei. Vorliegend sei die Aussentüre sowie die Essenslucke geöffnet gewesen, womit der Rauch zu gewissen Teilen habe abziehen können. Die Türe sei jedoch nicht vollständig geöffnet worden, da für die Anwesenden nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich der Beschwerdeführer mit welchen Absichten befinde. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Es lagen sachliche Gründe für das Zuwarten der Intervention beim Zellenbrand vor.