Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ableiten, wenn er vorbringt, es müsse ausreichen, dass ihm Zugang zu einer Feuerquelle und brennbarem Material in der Isolation ermöglicht und nach dem Löschen des Brandes die Zelltüre über fast 10 Minuten hinweg nicht geöffnet worden sei. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist das Zuwarten bis zum Öffnen der Zelltür auf das institutionalisierte Vorgehen bei einem Brandalarm im Gefängnis zurückzuführen. Demnach dürfen bei starker Rauchentwicklung, wie sie vorliegend vorgelegen habe, nur gesicherte Personen die Zelle betreten, ansonsten auf das Eintreffen der Feuerwehr zu warten sei.