Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt, wie erwähnt, ernsthafte Hinweise auf Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraus, damit ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor). Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ableiten, wenn er vorbringt, es müsse ausreichen, dass ihm Zugang zu einer Feuerquelle und brennbarem Material in der Isolation ermöglicht und nach dem Löschen des Brandes die Zelltüre über fast 10 Minuten hinweg nicht geöffnet worden sei.