Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätte. Wenn er dagegen einwendet, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV werde gar keine "Folter" vorausgesetzt und die Vorinstanz verkenne insofern die Tragweite von Art. 29 Abs. 3 BV, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt, wie erwähnt, ernsthafte Hinweise auf Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraus, damit ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art.