3. 3.1. In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er bestreitet zu Recht nicht, dass seine allfälligen Haftpflichtansprüche gegenüber einer möglichen Täterschaft bzw. gegenüber dem Kanton öffentlich-rechtlicher Natur sind und er folglich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus Art. 136 Abs. 1 StPO ableiten kann. Er macht aber geltend, ihm sei unabhängig von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.