Für die Vorinstanz war somit völlig klar, welche Anordnungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführer anfechten wollte. Die Frage braucht allerdings vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Vorinstanz eventualiter auch materiell mit der Beschwerde auseinandergesetzt und diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zu Recht abgewiesen hat.