Indessen stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, überspitzt formalistisch ist. Der Inhalt der beiden Verfügungen ist grundsätzlich identisch. Die Verfügung vom 11. November 2021 verfügt einzig über eine zusätzliche Ziffer 4, in welcher die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 aufgehoben wurden und durch neue Ziffern 5 und 6 ersetzt wurden. Für die Vorinstanz war somit völlig klar, welche Anordnungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführer anfechten wollte.