Von einem treuwidrigen Verhalten kann diesbezüglich jedenfalls nicht gesprochen werden. Es wäre denn vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch zu erwarten gewesen, dass er, da ihm beide Verfügungen unbestrittenermassen zugestellt wurden, die Wiedererwägung, auch ohne explizite Bezeichnung als solche, erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als in Ziffer 4 der Verfügung vom 11. November 2021 ausdrücklich festgehalten wird, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 würden zwecks Wiedererwägung von Amtes wegen aufgehoben. Indessen stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, überspitzt formalistisch ist.