Soweit der Beschwerdeführer die Wiedererwägung als gesetzwidrig rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfügung vom 9. November 2021 in Wiedererwägung gezogen, da sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 zu Unrecht nicht berücksichtigt hatte, obschon diese fristgerecht aufgegeben wurde. Die Verfügung vom 9. November 2021 verletzte folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft deshalb die Verfügung zurückgezogen und neu entschieden hat. Von einem treuwidrigen Verhalten kann diesbezüglich jedenfalls nicht gesprochen werden.