Er habe auf den Bestand der Verfügung vom 9. November 2021 vertrauen dürfen. Im Übrigen beinhalte die Verfügung vom 11. November 2021 keinerlei neue oder wichtige Gesichtspunkte. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 nicht eingetreten sei, und dafür keine sachlichen Gründe nenne, abgesehen von den falschen Dispositivziffern, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Wiedererwägung als gesetzwidrig rügt, kann ihm nicht gefolgt werden.