2. 2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass er fälschlicherweise die Verfügung vom 9. November 2021 angefochten hat, welche durch die Verfügung vom 11. November 2021 ersetzt wurde. Er ist aber der Auffassung, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die Verfügung vom 9. November 2021 nur zwei Tage später in Wiedererwägung zu ziehen, ohne die Verfügung vom 11. November 2021 entsprechend als Wiedererwägungsverfügung zu bezeichnen, sei treuwidrig und verstosse gegen das Legalitätsprinzip. Art. 397 StPO könne keine Wiedererwägungsmöglichkeit entnommen werden. Er habe auf den Bestand der Verfügung vom 9. November 2021 vertrauen dürfen.