1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der grundsätzlich anfechtbar ist, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend macht. Zudem ist der Beschluss des Obergerichts als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Ob die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG zu dessen Anfechtung gegeben sind, kann angesichts des Prozessausgangs offengelassen werden.