Am 22. November 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021, mit welcher seine Beweisanträge abgewiesen wurden. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, die Verfügung vom 11. November 2021 habe die Verfügung vom 9. November 2021 betreffend die Ziffern 4 und 5 ersetzt, weshalb A.________ kein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, die ältere Verfügung anzufechten. Selbst wenn aber die Beschwerde als solche gegen die Verfügung vom 11. November 2021 entgegengenommen würde, ändere dies nichts am Ergebnis, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei.