Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurde von den mit Eingabe vom 8. November 2021 gestellten Anträgen Kenntnis genommen. Es wurde festgehalten, es sei bereits eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von A.________ eröffnet worden und mit Verfügung vom 9. November 2021 seien gewisse Beweisanträge gutgeheissen worden. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 betreffend Abweisung von Beweisanträgen hob die Staatsanwaltschaft zwecks Wiedererwägung von Amtes wegen auf, da sie in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt war.