__ diverse Beweisanträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 gab die Staatsanwaltschaft dem Rechtsanwalt die Gelegenheit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 22. Oktober 2021 zu begründen. Die Frist zur Nachreichung der schriftlichen Begründung wurde auf Verlangen des Rechtsanwalts bis zum 8. November 2021 erstreckt. Da bis zum 9. November 2021 keine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, stellte diese gleichentags mittels Verfügung fest, dass gewissen Beweisanträgen von A.________ bereits entsprochen worden sei und hiess weitere Anträge auf Einvernahmen gut.