{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-153-2022_2022-09-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.09.2022&to_date=25.09.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-09-2022-1B_153-2022&number_of_ranks=67", "Checksum": "f9c0f125f1a840a847b5af3aa60a5230"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 153/2022", "1B_153/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:18:54", "Checksum": "8135af539d4e304fc53fb92dcd4e19eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess\n\n4.\n4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer noch gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv, mit welchem ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt worden sind. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf Art. 428 StPO statt zwingend auf die Norm des kantonalen Gebührentarifs verwiesen und nicht begründet habe, wie sie auf die Höhe der Gebühr gekommen sei. Im Übrigen sei die Gebühr ohnehin unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer mittellos und die Beschwerde keinesfalls aussichtslos gewesen sei.\n4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss\nArt. 29 Abs. 2 BV muss ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl.\nBGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grundlage für die Gerichtsgebühr, welche in der amtlichen Gesetzessammlung enthalten ist (vgl. E. 4.3 hiernach), ist für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht ausfindig zu machen. Aus diesem Grund stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz ihren Verweis vorliegend auf\nArt. 428 Abs. 1 StPO beschränkt hat.\n4.3. Im Übrigen ist die Höhe der Gerichtsgebühr auch nicht unverhältnismässig. Die Gebühr von Fr. 1'200.-- hält sich am unteren Rand des der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Rahmens von Fr. 300 bis Fr. 3'000 (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [BSG 161.12; Verfahrenskostendekret, VKD]) und ist für den Entscheid, der fünf Seiten umfasst, nicht willkürlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit Art. 28 Abs. 1 VKD eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr vor (vgl. Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.2). Damit ist die Gesetzmässigkeit des Kostenentscheids der Vorinstanz erstellt.\n4.4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte für das Beschwerdeverfahren ebenfalls überprüfen müssen, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV bestehe. Indem die Vorinstanz lediglich auf das Ergebnis des Entscheids verweise, werde die unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorliege. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend abgewiesen hat (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids). Dass sie dabei nicht auch noch einen allfällig direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV geprüft hat, ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden.\n5.\nNach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDas Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.\n3.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n4.\nDieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 23. September 2022\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}