{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-153-2022_2022-09-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.09.2022&to_date=25.09.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-09-2022-1B_153-2022&number_of_ranks=67", "Checksum": "f9c0f125f1a840a847b5af3aa60a5230"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 153/2022", "1B_153/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:18:54", "Checksum": "8135af539d4e304fc53fb92dcd4e19eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess\n\n3.\n3.1. In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er bestreitet zu Recht nicht, dass seine allfälligen Haftpflichtansprüche gegenüber einer möglichen Täterschaft bzw. gegenüber dem Kanton öffentlich-rechtlicher Natur sind und er folglich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus Art. 136 Abs. 1 StPO ableiten kann. Er macht aber geltend, ihm sei unabhängig von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.\n3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf\nArt. 10 Abs. 3 BV,\nArt. 3 und 13 EMRK,\nArt. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2). Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf\nArt. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 1B_81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.3; 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 6.1; 1B_520/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_533/ 2019 vom 4. März 2020 E. 3.6; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 und 5.2).\n3.3. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätte. Wenn er dagegen einwendet, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV werde gar keine \"Folter\" vorausgesetzt und die Vorinstanz verkenne insofern die Tragweite von Art. 29 Abs. 3 BV, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt, wie erwähnt, ernsthafte Hinweise auf Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraus, damit ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor).\nNichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ableiten, wenn er vorbringt, es müsse ausreichen, dass ihm Zugang zu einer Feuerquelle und brennbarem Material in der Isolation ermöglicht und nach dem Löschen des Brandes die Zelltüre über fast 10 Minuten hinweg nicht geöffnet worden sei. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist das Zuwarten bis zum Öffnen der Zelltür auf das institutionalisierte Vorgehen bei einem Brandalarm im Gefängnis zurückzuführen. Demnach dürfen bei starker Rauchentwicklung, wie sie vorliegend vorgelegen habe, nur gesicherte Personen die Zelle betreten, ansonsten auf das Eintreffen der Feuerwehr zu warten sei. Vorliegend sei die Aussentüre sowie die Essenslucke geöffnet gewesen, womit der Rauch zu gewissen Teilen habe abziehen können. Die Türe sei jedoch nicht vollständig geöffnet worden, da für die Anwesenden nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich der Beschwerdeführer mit welchen Absichten befinde. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Es lagen sachliche Gründe für das Zuwarten der Intervention beim Zellenbrand vor. Nichts lässt objektiv die Annahme zu, dass das Zuwarten darauf abzielte, die physische oder psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers absichtlich zu verschlechtern, ihn zu erniedrigen oder seine Menschenwürde zu mindern. Inwiefern er überdies erniedrigend bzw. unmenschlich behandelt worden sein soll, weil er in eine Isolationszelle verlegt wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Verlegung auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zweimal den Feueralarm ausgelöst haben soll. Er wurde folglich zwar diszipliniert, von einer Folter oder sonstiger erniedrigender Behandlung kann in diesem Zusammenhang aber nicht gesprochen werden.\nDie den Beamten vorliegend vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung durch eine angeblich zu spät erfolgte Intervention beim Zellenbrand bzw. die Verlegung in die Isolationszelle erreicht die geforderte Intensität jedenfalls nicht, um unter die Bestimmungen zum Verbot von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu fallen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden die Voraussetzungen für eine direkte Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV als nicht erfüllt angesehen und den ausnahmsweisen unmittelbar darauf gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen haben. Die Rüge erweist sich als unbegründet.\n"}