{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-153-2022_2022-09-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.09.2022&to_date=25.09.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-09-2022-1B_153-2022&number_of_ranks=67", "Checksum": "f9c0f125f1a840a847b5af3aa60a5230"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 153/2022", "1B_153/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:18:54", "Checksum": "8135af539d4e304fc53fb92dcd4e19eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess\n\n2.\n2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass er fälschlicherweise die Verfügung vom 9. November 2021 angefochten hat, welche durch die Verfügung vom 11. November 2021 ersetzt wurde. Er ist aber der Auffassung, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die Verfügung vom 9. November 2021 nur zwei Tage später in Wiedererwägung zu ziehen, ohne die Verfügung vom 11. November 2021 entsprechend als Wiedererwägungsverfügung zu bezeichnen, sei treuwidrig und verstosse gegen das Legalitätsprinzip. Art. 397 StPO könne keine Wiedererwägungsmöglichkeit entnommen werden. Er habe auf den Bestand der Verfügung vom 9. November 2021 vertrauen dürfen. Im Übrigen beinhalte die Verfügung vom 11. November 2021 keinerlei neue oder wichtige Gesichtspunkte. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 nicht eingetreten sei, und dafür keine sachlichen Gründe nenne, abgesehen von den falschen Dispositivziffern, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt.\n2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Wiedererwägung als gesetzwidrig rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfügung vom 9. November 2021 in Wiedererwägung gezogen, da sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 zu Unrecht nicht berücksichtigt hatte, obschon diese fristgerecht aufgegeben wurde. Die Verfügung vom 9. November 2021 verletzte folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft deshalb die Verfügung zurückgezogen und neu entschieden hat. Von einem treuwidrigen Verhalten kann diesbezüglich jedenfalls nicht gesprochen werden. Es wäre denn vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch zu erwarten gewesen, dass er, da ihm beide Verfügungen unbestrittenermassen zugestellt wurden, die Wiedererwägung, auch ohne explizite Bezeichnung als solche, erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als in Ziffer 4 der Verfügung vom 11. November 2021 ausdrücklich festgehalten wird, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 würden\nzwecks Wiedererwägung von Amtes wegen aufgehoben.\nIndessen stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, überspitzt formalistisch ist. Der Inhalt der beiden Verfügungen ist grundsätzlich identisch. Die Verfügung vom 11. November 2021 verfügt einzig über eine zusätzliche Ziffer 4, in welcher die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 aufgehoben wurden und durch neue Ziffern 5 und 6 ersetzt wurden. Für die Vorinstanz war somit völlig klar, welche Anordnungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführer anfechten wollte. Die Frage braucht allerdings vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Vorinstanz eventualiter auch materiell mit der Beschwerde auseinandergesetzt und diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zu Recht abgewiesen hat.\n"}