{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-23", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-153-2022_2022-09-23.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=3&from_date=22.09.2022&to_date=25.09.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=23&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F23-09-2022-1B_153-2022&number_of_ranks=67", "Checksum": "f9c0f125f1a840a847b5af3aa60a5230"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 153/2022", "1B_153/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:18:54", "Checksum": "8135af539d4e304fc53fb92dcd4e19eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 23.09.2022 1B 153/2022 (1B_153/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_153/2022\nUrteil vom 23. September 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,\ngegen\nGeneralstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.\nGegenstand\nStrafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,\nvom 17. Februar 2022 (BK 21 541).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern führt gestützt auf eine Strafanzeige vom 20. Mai 2021 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen zum Nachteil von A.________. Die Strafanzeige hat einen Vorfall vom 19. Mai 2021 im Regionalgefängnis Biel zum Gegenstand. An diesem Tag hatte A.________ zweimal mit einer Zigarette den Feueralarm in seiner Zelle ausgelöst. Im Rahmen einer deswegen gegen ihn ausgesprochenen Disziplinarmassnahme wurde er in eine kameraüberwachte Sicherheitszelle gebracht. Dort zerstückelte er die Matratze, baute sie zu einem Haufen vor der Zelltüre auf und zündete sie an. A.________ wirft den involvierten Personen in diesem Zusammenhang gemäss seiner Strafanzeige vor, sie hätten ihn, trotz bekannter Suizidalität, ins Regionalgefängnis Biel verlegt, wo er sich unter staatlicher Obhut in Brand gesetzt habe.\nAm 12. Oktober 2021 wurde A.________ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Im Anschluss an diese Einvernahme stellte der Rechtsanwalt von A.________ diverse Beweisanträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 gab die Staatsanwaltschaft dem Rechtsanwalt die Gelegenheit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 22. Oktober 2021 zu begründen. Die Frist zur Nachreichung der schriftlichen Begründung wurde auf Verlangen des Rechtsanwalts bis zum 8. November 2021 erstreckt.\nDa bis zum 9. November 2021 keine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, stellte diese gleichentags mittels Verfügung fest, dass gewissen Beweisanträgen von A.________ bereits entsprochen worden sei und hiess weitere Anträge auf Einvernahmen gut. Die übrigen Beweisanträge wies sie, wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt Burkhalter als amtlichen Rechtsbeistand ab.\nAm 10. November 2021 gelangte doch noch eine Stellungnahme von A.________ ein. Die Abklärung der Sendungsnummer ergab, dass die Sendung am 8. November 2021 um 23:58 Uhr aufgegeben und die ihm angesetzte Frist damit gewahrt worden war. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurde von den mit Eingabe vom 8. November 2021 gestellten Anträgen Kenntnis genommen. Es wurde festgehalten, es sei bereits eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von A.________ eröffnet worden und mit Verfügung vom 9. November 2021 seien gewisse Beweisanträge gutgeheissen worden. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 betreffend Abweisung von Beweisanträgen hob die Staatsanwaltschaft zwecks Wiedererwägung von Amtes wegen auf, da sie in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt war. Nach Berücksichtigung der Eingabe des Rechtsanwalts wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt Burkhalter mit Verfügung vom 11. November 2021 abermals ab. Weiter hiess sie den Antrag auf Akteneinsicht betreffend Videoaufzeichnungen zum Vorfall in der Sicherheitszelle im Regionalgefängnis Biel vom 19. Mai 2021 gut und wies den Antrag auf Abtretung der Untersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft ab. Diese Verfügung wurde A.________ bzw. dessen Rechtsanwalt am 12. November 2021 zugestellt.\nAm 22. November 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021, mit welcher seine Beweisanträge abgewiesen wurden. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, die Verfügung vom 11. November 2021 habe die Verfügung vom 9. November 2021 betreffend die Ziffern 4 und 5 ersetzt, weshalb A.________ kein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, die ältere Verfügung anzufechten. Selbst wenn aber die Beschwerde als solche gegen die Verfügung vom 11. November 2021 entgegengenommen würde, ändere dies nichts am Ergebnis, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei.\nB.\nMit Eingabe vom 23. März 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 17. Februar 2022 aufzuheben und ihm für das Verfahren BA 21 903 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Rechtsanwalt. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.\nDas Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der grundsätzlich anfechtbar ist, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend macht. Zudem ist der Beschluss des Obergerichts als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Ob die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG zu dessen Anfechtung gegeben sind, kann angesichts des Prozessausgangs offengelassen werden.\n"}