2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Thurgau, Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 12. April 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Müller Der Gerichtsschreiber: Störi