__ Beschwerde gegen "das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen" erhoben. Mit Verfügung vom 20. März 2023, welche ihr am 23. März 2023 zugestellt worden war, wurde A.________ aufgefordert, den angefochtenen Entscheid dem Bundesgericht bis zum 31. März 2023 einzureichen, unter der Androhung, dass ihre Rechtsschrift bei Säumnis unbeachtlich bleibe. Da der angefochtene Entscheid dem Bundesgericht innert dieser Frist nicht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.