3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, dem Kreisgericht Wil, regionales Zwangsmassnahmengericht, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 11. April 2023 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kneubühler Der Gerichtsschreiber: Hahn