4. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch als verhältnismässig. Aktuell befindet er sich seit etwas mehr als sechs Monaten in Haft. Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs ( Art. 146 Abs. 2 StGB) und der weiteren untersuchten Delikte droht ihm angesichts der hohen Deliktssumme eine Freiheitsstrafe. Die bisher ausgestandene Haftdauer rückt damit noch nicht in grosse Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe, weshalb dem Beschwerdeführer noch keine Überhaft droht ( Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 145 IV 179 E. 3.1).