Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache. Wie vorstehend ausgeführt, bestehen mehrere hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr schliessen lassen. Die Vorinstanz verlängerte die Untersuchungshaft damit nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer teilweise die Aussage verweigert. Eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts ( Art. 113 StPO) oder des Rechts, sich nicht selber belasten zu müssen ( Art.