Wie gesagt, lässt die Haftentlassung von B.________ namentlich aufgrund der noch ausstehenden wichtigen Einvernahmen und der Tatsache, dass nur der Beschwerdeführer die gesamten Dimensionen der betrügerischen Handlungen zu kennen scheint, die vom ihm ausgehende Kollusionsgefahr aktuell (noch) nicht dahinfallen. 3.3.4. Nicht stichhaltig ist schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei ihm nur deshalb weiterhin von Kollusionsgefahr aus, weil er im Gegensatz zum Mitbeschuldigten B.________ in grossen Teilen von seinem Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch mache.