Ungeklärt war einzig noch die Identität eines den beiden Beschuldigten bekannten allfälligen dritten Täters. Unter diesen Umständen liess sich die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den damaligen Beschuldigten wegen Kollusionsgefahr namentlich aufgrund der zwischenzeitlichen Haftentlassung des mutmasslichen zweiten Täters nicht mehr rechtfertigen (Urteil 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4). Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, ist die Sachlage der vorliegenden Strafuntersuchung damit anders gelagert als jene im Urteil 1B_15/2023. Wie gesagt, lässt die Haftentlassung von B.