Die Möglichkeiten, kolludierend auf die Ermittlungshandlungen einzuwirken, waren für den damaligen Beschuldigten damit naturgemäss deutlich geringer, als sie es für den Beschwerdeführer sind. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren stand die Strafuntersuchung zudem kurz vor dem Abschluss, da alle relevanten Beweismittel, abgesehen von der Auswertung eines sichergestellten und gesiegelten Mobiltelefons, bereits erhoben waren. Ungeklärt war einzig noch die Identität eines den beiden Beschuldigten bekannten allfälligen dritten Täters.