Die Vorinstanz durfte deshalb ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, im Falle einer Haftentlassung bestehe die ernsthafte und konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich mit der mutmasslich nur ihm abschliessend bekannten Abnehmerschaft abzusprechen oder mit deren Hilfe allfällige noch vorhandene Deliktsware zu beseitigen. 3.3.3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der unterdessen erfolgten Haftentlassung von B.________ sei es willkürlich, wenn bei ihm die Gefahr von Kollusionshandlungen weiterhin bejaht werde, erweist sich seine Kritik als unbegründet.