Den ungetrübten Aussagen der Abnehmerschaft kommt somit gerade in Bezug auf die Aufklärung der tatsächlichen Tatbeiträge der beiden Beschuldigten ein hoher Stellenwert zu. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher jedenfalls in der Anfangsphase der Strafuntersuchung die Möglichkeit haben, alle in die Abläufe der betrügerischen Handlungen involvierten Personen aufzuspüren, ohne dass der Beschwerdeführer diese warnen oder sich mit ihnen absprechen kann.