Die Befragung der Abnehmerschaft erscheint insbesondere als taugliches Mittel, um wichtige Informationen in Bezug auf die Rollenverteilung und die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten zu liefern. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz war nach dem aktuellen Ermittlungsstand zudem der Beschwerdeführer für den Weiterverkauf der betrügerisch erlangten Waren verantwortlich, weshalb möglicherweise nur er den Abnehmerkreis und die tatsächlichen Dimensionen der deliktischen Handlungen abschliessend überblickt. Den ungetrübten Aussagen der Abnehmerschaft kommt somit gerade in Bezug auf die Aufklärung der tatsächlichen Tatbeiträge der beiden Beschuldigten ein hoher Stellenwert zu.