Andererseits ist die Auffindung und Einvernahme der Abnehmerschaft der deliktischen Waren unabhängig von der Frage, ob der untersuchte Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei erfüllen könnte, ohne Weiteres geeignet, sachdienliche Erkenntnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betrugsvorgänge zu liefern. Die Befragung der Abnehmerschaft erscheint insbesondere als taugliches Mittel, um wichtige Informationen in Bezug auf die Rollenverteilung und die Tatbeiträge der beiden Beschuldigten zu liefern.