Es steht den Strafverfolgungsbehörden somit offen, das Strafverfahren aufgrund des jeweils aktuellen Stands der Ermittlungen auch auf weitere Delikte auszuweiten, sofern dies die neuen Verdachtsmomente angezeigt erscheinen lassen. Andererseits ist die Auffindung und Einvernahme der Abnehmerschaft der deliktischen Waren unabhängig von der Frage, ob der untersuchte Sachverhalt den Tatbestand der Hehlerei erfüllen könnte, ohne Weiteres geeignet, sachdienliche Erkenntnisse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Betrugsvorgänge zu liefern.