Unbegründet ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Abnehmerschaft der bestellten Waren könne gar keine Kollusionsgefahr angenommen werden, da der Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB) nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sei. Einerseits befindet sich die Strafuntersuchung noch in keinem fortgeschrittenen Stadium und liegt noch keine Anklage vor. Es steht den Strafverfolgungsbehörden somit offen, das Strafverfahren aufgrund des jeweils aktuellen Stands der Ermittlungen auch auf weitere Delikte auszuweiten, sofern dies die neuen Verdachtsmomente angezeigt erscheinen lassen.