Insoweit durfte die Vorinstanz deshalb angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums ein Kollusionsrisiko bejahen, da dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe droht (siehe nachfolgend E. 4) und er daher ein Interesse daran hat, seine Aussagen mit B.________ namentlich in Bezug auf die noch ungeklärten Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren abzusprechen (siehe nachfolgend E. 3.3.2). 3.3.2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Abnehmerschaft der bestellten Waren könne gar keine Kollusionsgefahr angenommen werden, da der Tatbestand der Hehlerei (Art. 160 StGB) nicht Gegenstand der Strafuntersuchung sei.