Sind die Tatbeiträge des Beschwerdeführers noch unklar und steht insbesondere die Rollenverteilung zwischen diesem und B.________ noch nicht fest, verletzt es deshalb kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz festhält, der Beschwerdeführer habe weiterhin ein konkretes Interesse daran, kolludierend auf das Aussageverhalten von B.________ einzuwirken. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass die Verdunkelungsgefahr aufgrund der bereits erfolgten Einvernahmen hinsichtlich der bereits bekannten Vorwürfe nur noch abstrakt erscheint.