_ noch grössere Unklarheiten bestehen. Im angefochtenen Entscheid wird zudem darauf hingewiesen, dass wichtige Untersuchungshandlungen (erstmalige Einvernahme von Vertretungen der geschädigten juristischen Personen, Auswertung der bei B.________ sichergestellten Datenträger) erst noch bevorstehen und die beiden Beschuldigten folglich noch nicht mit allen Vorwürfen konfrontiert worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Frage gestellt. Von der Abnehmerschaft der betrügerisch erlangten Waren ist - soweit ersichtlich - auch noch niemand befragt worden.