Gestützt auf die Akten und die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) ist vorliegend von einem grösseren Betrugsfall mit einer Vielzahl an Geschädigten und einer hohen Schadensumme auszugehen, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an einer ungestörten Sachverhaltsermittlung besteht. Die Staatsanwaltschaft vermag zudem das Ausmass der deliktischen Handlungen einstweilen noch nicht zu überblicken. Gegenstand der laufenden Ermittlungen ist namentlich, welche Rolle der Beschwerdeführer bei den betrügerischen Handlungen innehatte, da insoweit aufgrund seiner Aussagen und derjenigen des Mitbeschuldigten B.________ noch grössere Unklarheiten bestehen.