Noch ausstehend seien zudem die Befragungen mit den Vertretungen der geschädigten Unternehmen und es sei weiterhin ungeklärt, über welche Absatzkanäle die betrügerisch erworbenen Waren weiterverkauft worden seien. Auch hier bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung auf Zeugen und Auskunftspersonen einwirken und insbesondere die ihm bekannten Abnehmenden der Deliktsgüter kontaktieren und sie vorwarnen bzw. sich mit ihnen absprechen könnte. Weiter sei auch davon auszugehen, dass die in Bälde vorliegende Auswertung der sichergestellten Dokumente und Datenträger von B.______