Angesichts der gegenseitigen Schuldzuweisungen sei das genaue Zusammenwirken der beiden, ihre jeweiligen Tatbeiträge, der effektive Umfang der Tatvorwürfe und die Absatzkanäle der betrügerisch erlangten Waren noch nicht geklärt und bilde Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung. Auch wenn die aktuelle Beweislage darauf hindeute, dass dem Beschwerdeführer die Hauptverantwortung für die betrügerischen Warenbestellungen und den Weiterverkauf zugekommen sei, gestalte sich die Aufklärung des Sachverhalts mit über 20 geschädigten Personen komplex und bestehe angesichts der hohen Deliktssumme ein erhöhtes öffentliches Interesse an der ungestörten Ermittlung der tatsächlichen Tathergänge.