Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gestützt auf die bisherigen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit B.________ mit den von ihnen mittels falscher Identitäten gegründeten Unternehmen "C.________" und "D.________ AG" zum Nachteil von über 20 Unternehmen betrügerische Handlungen mit einer Schadensumme von rund Fr. 350'000.-- vorgenommen habe. Während B.________ geständig sei und die Hauptverantwortung für die betrügerischen Handlungen dem Beschwerdeführer zuweise, habe der Beschwerdeführer anlässlich der bereits erfolgen Einvernahmen jegliche Vorwürfe bestritten und seinerseits B.________ belastet.